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    Hey Leute,

    mal wieder ein verrückter Plan und die Idee zur StVZO Konformität:
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    Die Idee ist die Rot makierte Fläche vom eigentlich Kotflügel abzutrennen. Dazu schreibt die StVZO nur vor das die Reifenlauffläche von oben abgedeckt sein muss. Dementsprechend spricht der Paragraph nicht dagegen.

    Jedoch habe ich dann durch das offenliegende Türscharnierr, sowie die freiliegende Karosse scharfe Kannten. Das darf ja laut StVZO auch nicht sein. Dafür hatte ich mir überlegt ein passendes Blech anzufertigen was das Abdeckt und passend an Tür/Schweller endet, jedoch wesentlich näher anliegt als der Kotflügel.

    Sprechen aus eurer Sicht irgendwelche Tüv/StVZO Regelungen dagegen die ich ausser acht gelassen habe?

  • #2
    ich glaub da wirst du auch Windgeräusche haben wenn das näher zur Karosse anliegt oder?

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    • #3
      Mal ne doofe Frage: Warum?
      Bitte nicht falsch verstehen, ich will ehrlich deinen Beweggrund wissen, dann kann ich vielleicht besser helfen.

      Ganz allgemein würde ich "ja" sagen. Ich denk nicht, dass es ein großes Problem sein sollte. Es ist ja in Hinsicht auf die Stabilität, etwas ähnliches ist wie eine Kotflügelverbreiterung.

      Wichtig für die StVO ist ja eigentlich nur das die Laufflächen von oben abgedeckt sind. Deshalb reicht es ja auch, wenn du bei sehr breiten Reifen einfach den Radlauf nach außen ziehst.

      Edit: Etwas leserlicher gestaltet :-)
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      • #4
        Ja - in Blocksatz XD. Nunja, mir gefällt dieser leichte JDM Weekend Trackday Auto look. Über Sinn und Unsinn lässt sich ja bekanntermaßen streiten.

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        • #5
          :O Dann ist doch dort ein Loch? Oder verstehe ich das jetzt falsch.

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          • #6
            Hast du vor, die rot straffierte Fläche komplett zu entfernen?
            Ich denke, zum einen musst du den Kotflügel anschließend wieder anständig befestigen. Es würde ja der untere Teil beim Schweller wegfallen, welcher eigentlich Stabilität gibt.
            Zum anderen wird es sicher schwer werden eine gute Lösung mit den Türscharnieren zu finden.
            An deiner Stelle würde ich einfach einen alten Kotflügel an der Stelle abschneiden, ran halten und von dieser Basis starten.

            Klingt doof, aber irgendwann musst du die Flex sowieso ansetzten^^ Wenn das untere Teil mal weggeschnitten ist, kannst du auch mit Blechstreifen experimentieren und gucken wie Formschlüssig das Vorhaben ist.

            Bezüglich der StVO bin ich mir sicher, dass es Prüfer gibt, welche eine saubere Lösung problemlos und legal abnehmen würden.
            Ich denke wichtig ist das die Laufflächen oben abgedeckt sind und du keine scharfen Kanten, ect. am Auto hast.

            Hast du RHD diesbezüglich mal gefragt oder einen Prüfer in deiner Nähe? Wenn dir ein Prüfer Anhaltspunkten gibt, nach denen du bauen kannst, wäre das sicher hilfreich.
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            • #7
              Also so bzw. so, nur halt auf den R34 angepasst?
              Ich würde sagen - machen! Vom Aussehen her finde ich das jedenfalls auch hübsch.

              Vielleicht kann RHD Speedmaster was dazu sagen?

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              • #8
                Bei einem Motorrad ist das so, das man beim Hinterrad von der Radnabe(Achse)nmitte 15cm nach oben geht und dann nach hinten. Alles oberhalb diesem Bereichs muss abgedeckt sein. Wie es jetzt bei einem Auto ist....?

                Soll das ungefähr so aussehen ? klick mich

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                • #9
                  Ja so - in hübsch :D.

                  Beim Auto kenne ich nur die Regelung das die Lauffläche des Reifens (das Profil) von oben abgedeckt sein muss.

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                  • #10
                    Jetzt brauchen wir erst mal die Deifinition von "oben". Das ist nähmlich ein sehr deeeeeehhhhnnnnbares Wort. Da kann wahrscheinlich nur der Chris helfen.
                    Das Problem liegt weniger bei den scharfen Kannten, eher beim Steinschlagschutz. Wenn man nach hinten zuviel wegmacht, hast du ein Auto mit eingebauter Steinschleuder (Front/Heck/Allradantrieb lassen wir erst mal aus dem Spiel) Die von Carglass würden dich zum Mitarbeiter des Monats machen ^^ Aber die Typen die hinter dir fahren, werden dir die Fresse polieren wollen

                    Und ich glaube, wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht, die Regelung "oben" wurde vor 2 oder 3 Jahren abgeschafft. Die ganze Lauffläche muss jetzt abgedeckt sein.
                    Seitenwände dürfen (glaube ich) auch nicht mehr überstehen

                    Kommentar


                    • #11
                      Chris kann auch nicht mehr als sich durch den paragraphen jungel lesen. Versteht mich nicht falsch, er macht das super mit den eintragungen, aber jesus isser auch nicht. ;)

                      Fuer uns maßgeblich ist Anhang 1 der EWG Richtlinie 78/549 die beschreibt (in kurz da mein copy und paste nicht will)
                      - Reifen gerade aus
                      -30° nach vorn abgedeckt
                      - 50° nach hinten.

                      Da es eine ewg regelung ist ist sie zwingend umzusetzen in de. Ob das jetzt nun wieder geschiet...steht leider auf nem andern blatt ^^

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                      • #12
                        Mach das Andi!

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                        • #13
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                          In hellgrün ist der Bereich den ich nach EWG nicht beschnippeln darf. Das sollte reichen :D

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                          • #14
                            Auch sehr interessant. Kommt aus einem Opel Forum.... soll ich jetzt verlinken oder Copy Paste hmmm Copy Paste ^^

                            So dann äußere ich mich mal dazu...

                            Es ist so das wir in D noch immer zwei verschiedene Bewertungsgrundlagen für die Radabdeckungen haben.

                            Zum einen können wir uns nach §36a StVZO oder nach der 78/549/EWG richten.

                            Während die nationale Regelung für fast alles mit Rädern gültig ist, steht die EWG-Richtlinie ausschließlich für Fahrzeuge der Klasse M1 - also unsere PKW.

                            Die StVZO wollte eine "genügende Abdeckung der Räder" die Euro sieht vor "Schutz anderer Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser", sowie
                            "Gefahren vermindern, die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit sich drehenden Rädern ergeben"

                            Daraus erfolgt nun das es dementsprechend auch verschiedene Auflagen gibt die sich wie folgt zusammen setzen:

                            NACH §36a StVZO:

                            * Räder müssen über der oberen Hälfte eine Abdeckung haben
                            * Laufflächenbreite der Reifen muss mind. abgedeckt sein
                            * äußerer Rand der Abdeckung muss möglichst weit seitlich
                            * vordere u. hintere Kante der Abdeckung dürfen bis 150 mm oberhalb der waagerechten Radmittellinie enden

                            NACH 78/549/EWG:

                            * in dem Teil, der durch die Radialebene 30° vor u. 50° hinter der Radmitte gebildet wird, muss die Gesamtbreite der Abdeckungen mind. die Gesamtbreite des Reifens abdecken; Aufschriften, Verzierungen, Scheuerleisten u. -rippen auf Reifen bleiben unberücksichtigt
                            * die hinteren Kanten der Abdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden, die 150 mm über d. Radmitte liegt u. der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene muss innerhalb der Längsmittelebene des Reifens liegen.
                            * Umriss u. Lage der Abdeckungen müssen möglichst nahe am Reifen liegen. Vor allem innerhalb des Teiles, der durch Radialebenen gebildet wird, müssen erfüllt sein: Die Projektion der Tiefe der Außenkanten der Abdeckungen muss mind. 30 mm betragen. Sie darf sich bis zu den Ebenen hin auf 0 mm verringern u. der Abstand zwischen den Unterkanten der Abdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf den statischen Durchmesser des Reifens nicht übersteigen


                            Und jetzt zu dem Punkt wer was darf und einträgt...

                            Fakt ist, der §36a ist eine NATIONALE REGELUNG und auch nur hier gültig...d.h. sie kann eigentlich auch nur für Fahrzeuge angewendet werden, die eine NATIONALE TYPGENEHMIGUNG haben!
                            Alle Fz-Typen die eine EG-Genehmigung haben, müssen nach EWG beurteilt werden!

                            Was kann passieren...
                            hier und da gibt es Prüfer die die nationale Verordnung auch auf EWG Fahrzeuge übertragen...
                            unsere Richtlinien wollen das nicht aber es gibt sie halt.
                            In einer Deutschen Verkehrkontrolle stellt dies, solange kein Prüfer vor Ort ist keine Probleme da. Ist einer Vor Ort und er sieht das (was er auch sollte), dann folgt die Stillegung (wenn er es nicht selber war)
                            Im Ausland haben Eintragungen nach nationaler Regelung keine Gültigkeit und es kann zum "Betriebsverbot" kommen...so nennen es glaub ich die Ösis bzw die Schweizer.

                            Zusammengefasst:
                            Vectra A: nationale Typgenehmigung: Nur Profil abdecken nach StVZO
                            Vectra B: EG-Typgenehmigung: gesamte Radabdeckung nach EWG

                            Alles andere ist und bleibt nicht Richtig

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                            • #15
                              Auch wenn Autos und Gesetze dies betreffend des Deutschen liebstes Steckenpferd sind ist es grade in diesem Bereich so, das der Staat sich nicht an internationels Recht gebunden fühlt.

                              im übergeortneten ganzen bedeutet das(für den Deutschen Staat so wie er es handhabt):

                              Zuerst gillt nationales Recht
                              Danach kommt EU Recht
                              Und wenn es dem deutschen Staat nicht gefällt behällt er sich vor 2. zu ignorieren und lieber Strafe zu zahlen ^^.

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