Der BGH hat sich mit diesem Thema abschließend befassen müssen und sich mit diesem Urteil festgelegt, dass der Haftpflichtversicherer auch bei erfolgtem Haftungsausschluß des Veranstalters leistungspflichtig ist, solange es sich nicht um ein Rennen handelt.
Hier der Text des Urteils: http://openjur.de/u/75680.html
Man sollte sich diese Fundstelle sorgfältig abspeichern, nicht jeder Anwalt kennt oder findet die!
Die Rechtslage ist in diesem Urteil abschließend geregelt: als "Rennen" ist jede Veranstaltung definiert, die auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ( umgerechnet also auch "auf Zeit" / gegen die Uhr) ausgerichtet ist.
Es kommt also auf das Wesen der Veranstaltung an, auf die Ausschreibung ! Nicht darauf, was jeder einzelne daraus während dieser Veranstaltung macht. :!
Bei jedem Nicht-Rennen greift die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers. ;)
Hier der Text des Urteils: http://openjur.de/u/75680.html
Man sollte sich diese Fundstelle sorgfältig abspeichern, nicht jeder Anwalt kennt oder findet die!
Die Rechtslage ist in diesem Urteil abschließend geregelt: als "Rennen" ist jede Veranstaltung definiert, die auf Erzielung von Höchstgeschwindigkeit ( umgerechnet also auch "auf Zeit" / gegen die Uhr) ausgerichtet ist.
Es kommt also auf das Wesen der Veranstaltung an, auf die Ausschreibung ! Nicht darauf, was jeder einzelne daraus während dieser Veranstaltung macht. :!
Bei jedem Nicht-Rennen greift die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers. ;)
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