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    Hallo,

    Mal ein rein hypothetisches Szenario.....wenn man abends durch die Polizei und der GTÜ kontrollierte wird kann da der GTÜ Prüfer überhaupt die Eintragungen im Fahrzeugschein anzweifeln da beim Import ja alles über den TÜV läuft?

    Habe ein Interessantest gespräch deswegen gehabt und konnte darauf auch nicht antworten.

    Gruss
    Thomas

  • #2
    Klar kann er das, wieso auch nicht.
    Vorausgesetzt natürlich er kann lesen...

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    • #3
      Ich denke die Frage bezieht sich darauf, dass die GTÜ ja beispielsweise keine Eintragungen bei unseren Autos machen darf, aufgrund fehlender Gutachten explizit fürs Fahrzeugmodell. §19(2) geht ja nur über TÜV (alte Bundesländer) oder Dekra (neue Bundesländer).
      Die Frage habe ich mir selbst auch schon gestellt und kam zu keiner Antwort...

      Kommentar


      • #4
        Anzweifeln dürfen die alles, Stilllegen & damit vorübergehend Enteignen/wegnehmen (Beschlagnahmen) nicht.

        Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG. Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt. Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten
        vorzuhalten.

        Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind. Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlage, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

        Bei allen anderen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach § 17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit (1-2 Wochen) zu überprüfen ist.

        Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu:

        Besteht Anlass zu der Annahme, das ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49 StVZO, so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
        Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Fahrer!! Ein Umweg von maximal
        6 Kilometern zu nächsten Messstelle wird die Ausnahme sein. Ein von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) nach § 21 StVZO oder § 19.3 StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere), hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.

        Klicke auf die Grafik für eine vergrößerte Ansicht

Name: wlrgxk.jpg
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Größe: 101,2 KB
ID: 562822


        womit wir letzten Endes wieder bei der guten alten Mängelkarte sind ^^

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        • #5
          Habe hier auch noch etwas gefunden:

          +++ EINGETRAGEN = LEGAL +++

          Da ich immer wieder darauf angesprochen werden, hier mal ganz deutlich.

          DIESE GLEICHUNG STIMMT NICHT !!!

          Oftmals ist das, was eingetragen wird, eben gerade nicht legal. Mir sind Eintragungen bekannt, die nie und nimmer hätten eingetragen werden dürfen, wie zum Beispiel einen fernsteuerbaren Klappenauspuff mit weit über 100 DB.

          Wie das teils läuft wisst ihr denke ich oder könnt es eventuell erahnen.

          Der einzige Vorteil den eine Eintragung bringt, ist die Tatsache, dass im Regelfall der normalgeschulte Polizeibeamte euch weiterfahren lassen wird.

          Geratet ihr aber an einen geschulten Profi, kann es durchaus passieren, dass euer Fahrzeug zu Beweissicherungszwecken erstmal beschlagnahmt und sichergestellt wird. Dann entscheidet ein Gutachter, ob die Eintragung dann legal war oder nicht.


          gefunden auf Facebook, TuningSzeneAnwalt.

          Kann ich nur empfehlen, dort werden immer gute Themen besprochen.

          Kommentar


          • #6
            Zitat von Bazin Beitrag anzeigen
            Dann entscheidet ein Gutachter, ob die Eintragung dann legal war oder nicht.
            Die werden so lange suchen bis sie was finden, sonst muss Behörde XYZ die Kosten übernehmen ^^

            Kommentar


            • #7
              Zitat von Bazin Beitrag anzeigen
              Habe hier auch noch etwas gefunden:

              +++ EINGETRAGEN = LEGAL +++

              Da ich immer wieder darauf angesprochen werden, hier mal ganz deutlich.

              DIESE GLEICHUNG STIMMT NICHT !!!

              Oftmals ist das, was eingetragen wird, eben gerade nicht legal. Mir sind Eintragungen bekannt, die nie und nimmer hätten eingetragen werden dürfen, wie zum Beispiel einen fernsteuerbaren Klappenauspuff mit weit über 100 DB.

              Wie das teils läuft wisst ihr denke ich oder könnt es eventuell erahnen.

              Der einzige Vorteil den eine Eintragung bringt, ist die Tatsache, dass im Regelfall der normalgeschulte Polizeibeamte euch weiterfahren lassen wird.

              Geratet ihr aber an einen geschulten Profi, kann es durchaus passieren, dass euer Fahrzeug zu Beweissicherungszwecken erstmal beschlagnahmt und sichergestellt wird. Dann entscheidet ein Gutachter, ob die Eintragung dann legal war oder nicht.


              gefunden auf Facebook, TuningSzeneAnwalt.

              Kann ich nur empfehlen, dort werden immer gute Themen besprochen.

              Ich glaube niemand...also wirklich niemand unter den deutschen skylinebesitzern ist noch blauaeugig an eingetragen = legal zu glauben.

              Jedoch gibt es auch einige dinge die "funktion in etwa...gemaes xyz" eingetragen werden und das ist bei einer vollabnabme voellig okay.


              Und der "tuningszeneanwalt" sollte auch wissen das falsche eintragungen kein ausreichender grund sind jemand voruebergehend zu enteignen

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