Ich hab mich grade durch StVO und GGBefG gelesen. Keine Antwort. Das ADR ("Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße"/"Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route") sagt aber:
Für den Transport von Kraftstoffen schreibt der Absatz 1.1.3.3 (a) ADR vor:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
"In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften."
Bitte beachten Sie vor solchen Beförderungen, dass bei Überschreitung der Menge von 60 Litern in Reservekanistern diese Freistellungen nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern das ADR gilt zunächst als Freistellungen nach 1.1.3.6 - siehe Kapitel "Freistellungen nach ADR". Sollte die hier gültige Grenze von 1000 Punkten überschritten werden, treten alle Vorschriften in ihrer Gesamtheit in Kraft. Lesen Sie dazu auch das Kapitel "Ausbildung und Haftung".
Für den Transport von Alkohol schreibt das Kapitel 3.3 ADR vor:
Sondervorschrift 144: "Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften
.................................. des ADR."
Sondervorschrift 145: "Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des
.................................. ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert
.................................. werden."
Die Sondervorschrift 145 betrifft UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, 3, III (mehr als 24 Vol.-% bis höchstens 70 Vol.-% Alkohol)
http://www.gefahrgut-heute.de/adr/adr.html
Für den Transport von Kraftstoffen schreibt der Absatz 1.1.3.3 (a) ADR vor:
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
"In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, oder in tragbaren Kraftstoffbehältern wie Kanistern befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit und der Fassungsraum eines auf einem Anhänger befestigten Behälters darf 500 Liter nicht überschreiten. Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften."
Bitte beachten Sie vor solchen Beförderungen, dass bei Überschreitung der Menge von 60 Litern in Reservekanistern diese Freistellungen nicht mehr zur Anwendung kommen, sondern das ADR gilt zunächst als Freistellungen nach 1.1.3.6 - siehe Kapitel "Freistellungen nach ADR". Sollte die hier gültige Grenze von 1000 Punkten überschritten werden, treten alle Vorschriften in ihrer Gesamtheit in Kraft. Lesen Sie dazu auch das Kapitel "Ausbildung und Haftung".
Für den Transport von Alkohol schreibt das Kapitel 3.3 ADR vor:
Sondervorschrift 144: "Wässerige Lösungen mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol unterliegen nicht den Vorschriften
.................................. des ADR."
Sondervorschrift 145: "Alkoholische Getränke der Verpackungsgruppe III unterliegen nicht den Vorschriften des
.................................. ADR, wenn sie in Behältern mit einem Fassungsraum von höchstens 250 Litern befördert
.................................. werden."
Die Sondervorschrift 145 betrifft UN 3065 ALKOHOLISCHE GETRÄNKE, 3, III (mehr als 24 Vol.-% bis höchstens 70 Vol.-% Alkohol)
http://www.gefahrgut-heute.de/adr/adr.html
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